mickeyzegtboem
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Weet niet goed waar ik het plaatsen moet maar vond dit wel een intressant stukje tekst.
Had nog geen zin/tijd om het te vertallen maar de meeste van jullie zullen deze tekst toch wel begrijpen denk ik.
Einteilung in Klassen
Feuerwerkskörper für Vergnügungszwecke sind in Deutschland je nach ihrer Gefährlichkeit und Größe in vier Klassen unterteilt. Die erste Klasse oder auch Kleinstfeuerwerk darf von jeder Person, die älter als 12 Jahre*, ist erworben und das ganze Jahr über verwendet werden. Die max. Satzmenge beträgt lediglich 3g - gefährliche Sätze sind verboten. Daran schliesst sich die zweite Klasse deren Satzgewichtsgrenzen mit bis zu 50g pro Feuerwerkskörper bereits wesentlich höher liegen. Das Bestreben um eine Harmonisierung mit den Nachbarländern Sprengstoffgesetz macht es so gar möglich, dass seit 1998 Satzgewichte von mehr als 50g möglich sind. Die Erweiterung der Satzgewichtsgrenzen ist aber auch nur dann zulässig, wenn es sich dabei um ein sogenanntes Batteriefeuerwerk handelt. Beim Batteriefeuerwerk welches bis max. 200g pyrotechnische Sätze enthalten kann und darf, handelt es sich um Anordnungen mehrerer einzelner Feuerwerkskörper, die untereinander mit eineer Zündschnur verbunden sind. Dadurch ist es möglich durch einmaliges zünden relativ große Effekte zu erziehlen. Da die Gegenstände dieser Klasse bereits wesentlich gefährlicher sind ist der Verkauf auf die letzten drei verkaufsoffenen Tage, der Abbrand so gar nur auf den letzten Tag eines Jahres und ersten eines neuen Jahres erlaubt. Danach folgt das Mittelfeuerwerk oder früher auch als Gartenfeuerwerk bekannt als Klasse III. Da diese Klasse teilweise sehr gefährliche Sätze, zum Teil auch in relativ großen Mengen (bis 250g) enthalten kann, ist für den Erwerb solcher Feuerwerkskörper eine spezielle Ausbildung nötig. Insgesamt verliert Feuerwerk der Klasse III aber zunehmend an Bedeutung. Die Klasse IV bildet den Abschluß. Das Großfeuerwerk wie diese Klasse bezeichnet wird besitzt (fast) keine Einschränkungen. Für den Erwerb und Umgang mit Feuerwerkskörpern dieser Klasse ist ebenfalls eine spezielle Ausbildung nötig. Dabei müßen Kenntnisse über Gesetzeslagen, Funktionsweise von Feuerwerkskörpern u.s.w. erworben und in einer Prüfung nachgewiesen werden.
Zulassung von Feuerwerksarikeln
In Deutschland gibt es derzeit mehr als 1800 Feuerwerkskörper. Jahr für Jahr kommen unzählige hinzu. Bevor aber ein Feuerwerkskörper in Deutschland verkauft werden darf, muß er zunächst von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) auf seine Eignung gebrüft werden. Ein typischer Test eines Klasse II Feuerwerkkörpers sieht zum Beispiel so aus: Die BAM erhält 30 Probestücke des Feuerwerkskoerpers. Zehn davon werden sofort einem "Funktionstest" unterzogen. Verzichtet man auf das Amtsdeutsch, so werden die Artikel schlicht weg ausprobiert. Die anderen Zwanzig werden bei 50 Grad vier Wochen lang gelagert bzw. zwei Stunden lang durchgeschüttelt und anschließend getestet. Beim Funktionstest darf kein Feuerwerkskörper 115dB Schalldruck in 8m Entfernung überschreiten, keine Rakete darf höher als 100m steigen, die Verzögerung nach dem zünden muß zwischen drei und sechs Sekunden liegen. Eh ein Feuerwerkskörper genehmigt wird vergehen so circa zwei bis drei Monate. Besteht der FWK alle Prüfungen so erhält er ein Zulassungszeichen welches sich aus den Buchstaben BAM, der Klasse (PI, PII, PIII Klasse IV benötigt keine Zulassung) und einer Registrierungsnummer zusammensetzt. Ein Zulassungszeichen könnte zum Beispiel folgendermaßen lauten:
BAM P II 0802
· BAM steht dabei für die Bundesanstalt für Materialprüfung
· P II für die Klasse, in dem Fall Klasse II
· 0802 für die Registrierungsnummer, hier: Feuertopf der Kunst-Feuerwerk-Fabrik Fritz Sauer
Die von der BAM vergebene Nummer muß auf jedem Feuerwerkskörper oder zumindestens seiner Verpackung abgedruckt sein. Enthält ein Feuerwerkskörper keine BAM-Nummer so ist der Verkauf, zumindestens in Deutschland, höchstwahrscheinlich illegal und im eigenen Interesse sollte man von solchen Feuerwerkskörpern lieber Abstand halten. Feuerwerk aus anderen Ländern, wie zum Beispiel Polen, Tschechien etc. können weitaus gefährlicher sein, unter Umständen bereits in der Hand explodieren oder gefährliche Splitter bei der Explosion bilden.
Neben dem hier beschriebenem Zulassungszeichen "P" gibt es noch viele weitere:
Klassen pyrotechnischer Gegenstände
Kennzeichen Bezeichnung Unterklassen
P Vergnügungsfeuerwerk 4
T technisches FW 2
ZZE Brückenzünder 1
ZA Anzündlitzen 1
ZZA mech. Anzünder 1
ZZL Anzündlichter 1
ZZP Anzündschnüre 1
ZZS Stoppinen 1
PM Pyrotechnische Munition 2